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Als Autor*in/Herausgeber*in eines Werkes sind Sie dafür verantwortlich, die Aufnahme von Drittmaterial zu überprüfen. Unter „Drittmaterial“ verstehen wir alle Inhalte, die Sie nicht selbst erstellt haben, sondern die Sie aus anderen Quellen in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form übernommen haben.
Zu den üblichen Arten von Drittmaterial gehören:
- Inhalte/Bilder aus dem Internet
- Werbung
- Geschäftsbezeichnungen und Namen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. große Pharma-/Softwareunternehmen)
- Karikaturen
- Daten
- Diagramme/Grafiken
- Belletristik/Drama/Sprachwerke
- Bilder/Fotografien (einschließlich solcher von Bildagenturen – Alamy, Getty, Shutterstock usw. / einschließlich von Personen (des öffentlichen Lebens))
- Interviews
- Logos/Markenzeichen
- Landkarten
- Multimediale Inhalte (z. B. Videos, interaktive Inhalte)
- Gedichte
- Reproduktionen von Kunstwerken
- Screenshots
- Songtexte
- Social-Media-Inhalte
- Tabellen
- Zitate
Autor*innen sollten bei der Erstellung ihres Manuskriptes so früh wie möglich mit der Rechteklärung, d.h. der Einholung entsprechender schriftlicher Einwilligungen der Rechteinhaber*innen, für die Verwendung von Drittmaterial beginnen. Die Rechteklärung nimmt oft viel Zeit in Anspruch und kann die Veröffentlichung verzögern, wenn nicht früh genug damit begonnen wird.
Dieser Leitfaden soll Autor*innen über Drittmaterialien, die erforderlichen Einwilligungen für die Veröffentlichung dieser Inhalte in einer Publikation von 50¶È»Ò und über die Arten, auf welche diese Einwilligungen eingeholt werden können, informieren.
Dieses Dokument stellt keine Rechtsberatung dar. Die Autor*innen sind in vollem Umfang dafür verantwortlich sicherzustellen, dass sie alle erforderlichen Rechte für die Verwendung von Drittmaterialien in ihren Werken eingeholt haben, ggf. vergütet haben und den Rechteerwerb dokumentiert haben. Wenn Autor*innen Drittmaterial aus einer früheren Auflage oder Ausgabe ihres Werks wiederverwenden, sind sie auch dafür verantwortlich, dass sie die Einwilligung des Dritten für neue Auflagen oder Ausgaben einholen. Dieses Dokument verschiebt nicht die Verantwortung für Fragen der Rechteklärung von den Autor*innen auf 50¶È»Ò. Bei Zweifeln sollten die Autor*innen Anwält*innen zu Rate ziehen.
Urheberrecht
Überblick über das Urheberrecht
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht ist ein gesetzliches Recht, das das geistige Eigentum an einem schöpferischen Werk schützt und den Rechteinhaber*innen die Möglichkeit gibt, aus der Verwertung ihrer Werke durch andere einen finanziellen Erlös zu erwirtschaften. Es umfasst insbesondere das Recht, das Werk oder Teile davon zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu gestatten, diese Vervielfältigungsstücke zu verkaufen und zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie das Werk zu bearbeiten und bearbeitete Fassungen davon herzustellen.
Das Urheberrecht schützt eine Vielzahl von Werken, einschließlich:
- Architektur
- Sendungen
- Filme
- Sprachwerke (z. B. Bücher, Zeitungsartikel und Briefe)
- Musikalische Werke oder dramaturgische Werke
- Fotografien
- Computer-Programme
- Datenbanken
- Webseiten
- Gemälde, Zeichnungen und Illustrationen
- Skulpturen
- Tonaufnahmen
Die unbefugte Verwendung wie z.B. die Vervielfältigung oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werks kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Urheberrecht schützt die konkrete Umsetzung einer Idee, nicht die Idee selbst.
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist das konkrete Werk, ob geschrieben, gemalt, gefilmt, fotografiert oder anderweitig wahrnehmbar gemacht. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da die Zusammenstellung/ Anordnung von Inhalten hinreichend originell und schöpferisch sein kann, um geschützt zu werden (z. B. in der detaillierten Struktur eines Buches oder Artikels), und eine Verletzung auch dann vorliegen kann, wenn das Werk nicht 1:1 übernommen wird (z. B. durch Paraphrasierung oder Übersetzung eines schriftlichen Werkes in eine andere Sprache).
Wer ist Urheber*in? Wer ist Rechteinhaber*in?
Der*die Autor*in oder Schöpfer*in des Werks, d.h. eine natürliche Person, ist in der Regel der*die erste Inhaber*in des Urheberrechts an dem Werk. Gibt es mehrere Schöpfer*innen eines Werks, kann es mehrere Miturheber*innen geben. In einigen Rechtsordnungen (z.B. Deutschland/Frankreich) kann das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden. Der*die Urheber*in kann aber einem Dritten, auch einem Unternehmen, Rechte an dem Werk einräumen (z.B. das Recht zur Vervielfältigung in Print). Diese Dritten sind dann Rechteinhaber am Werk.
In anderen Rechtsordnungen kann das Urheberrecht als Ganzes übertragen werden oder es kann auch bei einem Unternehmen entstehen, wenn das Werk von einem*einer Arbeitnehmer*in im Rahmen seines*ihres Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde.
Abhängig vom jeweiligen Recht im betroffenen Land können amtliche Werke von offiziellen Stellen des Staates und Werke, die von Staatsbediensteten oder Auftragnehmer*innen im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt werden, dem sogenannten „Government Copyright“ bzw. „Crown Copyright“ unterliegen oder gemeinfrei sein.
Wir nennen im weiteren Text den*die Inhaber*in von Rechten an einem Werk „Rechteinhaber*in“. Rechte am Werk sind eine Form des geistigen Eigentums; sie können gekauft oder verkauft, übertragen oder vererbt werden, als Ganzes oder in Teilen. Der*die Inhaber*in von Rechten am Werk kann auch eine andere Person als der*die ursprüngliche Urheber*in sein, wenn der*die Urheber*in sein*ihr Urheberrecht übertragen hat oder einem Dritten Rechte an seinem*ihrem Werk eingeräumt hat.
Bei der Bestimmung des*der Rechteinhaber*in ist es wichtig, zwischen der Inhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums am Werk (Rechtsinhaberschaft) und dem physischen Eigentum (an dem Objekt, in dem das Werk verkörpert ist) zu unterscheiden. Wenn Sie z. B. eine DVD eines aktuellen Films in Ihrem Eigentum haben, sind Sie nicht Inhaber*in des Urheberrechts bzw. Rechteinhaber*in an dem Film. Außerdem kann es mehrere Rechteinhaber*innen geben; so kann beispielsweise das Filmstudio Inhaber der Rechte an der Bildabfolge sein, während ein Dritter die Rechte an der Musik besitzt.
Dauer des Urheberrechts
Die Dauer des Urheberrechts ist je nach Land und Art des Werks unterschiedlich. In vielen Fällen wird die Dauer des Urheberrechts durch einen Zeitraum bestimmt, der an das Todesjahr des*der Urheber*in (oder im Falle eines Gemeinschaftswerks des*der am längsten lebenden Miturheber*in) anknüpft, aber in einigen Fällen sind andere Faktoren maßgeblich, oft das Datum der ersten Veröffentlichung (oder Aufführung oder Wiedergabe) oder das Datum der Schöpfung eines Werks sowie das Herkunftsland eines Werks oder des*der Urheber*in. Sobald das Urheberrecht für ein Werk abgelaufen ist, ist das Material gemeinfrei und für die Vervielfältigung ist keine Einwilligung mehr erforderlich. Im Laufe der Zeit haben internationale Verträge dazu geführt, dass die Urheberrechtsgesetze in den einzelnen Ländern weniger unterschiedlich und stärker vereinheitlicht sind, aber dieser Prozess kann manchmal bedeuten, dass für ältere Werke, die vor der Änderung der Gesetze geschaffen oder veröffentlicht wurden, andere Regeln gelten. Wenn Sie glauben, dass Drittmaterial nicht mehr urheberrechtlich geschützt bzw. gemeinfrei ist, müssen Sie das Urheberrecht des Landes prüfen, in dem das Drittmaterial veröffentlicht wurde, oder des Landes, in dem es geschaffen wurde, wenn es nicht veröffentlicht wurde, aber möglicherweise auch andere Faktoren wie die Nationalität des*der Urheber*in.
In der EU wurden die Bedingungen dahingehend harmonisiert, dass ein Werk im Allgemeinen für 70 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der/die Urheber*in gestorben ist, geschützt ist. Auch die USA haben sich im Allgemeinen diesem Ansatz angeschlossen.
Von dieser allgemeinen Regel gibt es zahlreiche Ausnahmen. So gibt es beispielsweise unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Dauer des Urheberrechts für unveröffentlichte, anonyme und pseudonyme Werke sowie für Werke, die im Rahmen eines Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden (Works for Hire). Wenn man sich auf das Ablaufen des Urheberrechts beruft, ist insbesondere in folgenden Fällen Vorsicht geboten: (a) es kann Ko-Autor*innen oder Miturheber*innen geben, für die die oben genannten Regeln unterschiedlich gelten; (b) es kann mehrere urheberrechtlich geschützte Werke innerhalb des von Ihnen verwendeten Materials mit unterschiedlichen Urheberrechtsschutzfristen geben; (c) eine Übersetzung kann urheberrechtlich geschützt sein, auch wenn das zugrunde liegende Werk in einer anderen Sprache nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist; und (d) (in einigen Fällen) kann ein modernes Layout oder eine kreative Neudarstellung eines gemeinfreien Werkes urheberrechtlich geschützt sein.
Unternehmen und Konsortien
In der Europäischen Union ist die Dauer des Urheberrechts für die meisten Arten von Werken, bei denen ein*e Arbeitgeber*in die Rechte an dem von einem*einer Arbeitnehmer*in im Rahmen seines*ihres Arbeitsverhältnisses geschaffenen Material besitzt, in der Regel an das Todesjahr des*der Arbeitnehmer*in, der*die das Werk geschaffen hat, gebunden. Wie oben dargelegt, erstreckt sich die Dauer des Urheberrechts in der Regel auf 70 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der*die letzte Urheber*in gestorben ist (aber nicht immer), je nach dem für das Werk geltenden Recht. Es kann daher schwierig sein, festzustellen, ob das Werk gemeinfrei geworden ist. In den USA gilt das Urheberrecht für „Works for Hire“ (Werke, die von einem*einer Angestellten eines Unternehmens geschaffen wurden), die nach 1978 veröffentlicht wurden, bis 120 Jahre nach der Schaffung oder 95 Jahre nach der Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt.
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Wenn ein urheberrechtsschutzfähiges Werk geschaffen wird, genießt der*die Autor*in/Urheber*in nach britischem und deutschem Recht sowie nach vielen anderen europäischen Rechtssystemen einen zusätzlichen Schutz für den nicht materiellen Wert seiner*ihrer Werke, zu dem auch der Ruf des*der Urheber*in gehört. Diese Rechte werden als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet. In anderen Ländern ist der Begriff möglicherweise nicht gebräuchlich, aber die Urheberpersönlichkeitsrechte können bis zu einem gewissen Grad durch andere Gesetze abgedeckt sein.
Bei der Verwendung von Drittmaterialien sollten neben den Verwertungsrechten/Nutzungsrechten des*der Rechteinhaber*in auch die Urheberpersönlichkeitsrechte berücksichtigt werden.
Autor*innen/Urheber*innen von literarischen, dramatischen, musikalischen, künstlerischen und filmischen Werken haben in der Regel (je nach geltendem Recht) einige oder alle der folgenden Urheberpersönlichkeitsrechte:
- Das Recht, als Autor*in des Werks genannt zu werden (auch durch ein Pseudonym, falls ein solches verwendet wird);
- Das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll. Dazu gehört z. B. das Recht, die öffentliche Ausstellung von für private Zwecke erstellten Texten, Fotos und Filmen zu verhindern;
- Das Recht, gegen eine Entstellung des Werks vorzugehen (z. B. Entstellung des Werkes oder Eingriff in das Werk in einer Weise, die das Ansehen des*der Urheber*in schädigt);
- Das Recht, nicht als Urheber*in eines nicht von ihm*ihr geschaffenen Werks genannt zu werden.
In einigen Rechtsordnungen kann auf die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verzichtet werden bzw. diese können nicht auf andere Parteien übertragen oder abgetreten werden. Das bedeutet, dass in einigen Fällen die wirtschaftlichen Rechte an dem Werk und die Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk verschiedenen Personen gehören können. Eine andere Person als der/die Urheber*in kann Inhaber*in der (wirtschaftlichen) Rechte am Werk sein, aber der/die Urheber*in muss oft trotzdem ordnungsgemäß genannt werden. Ein Beispiel: Verwandte können das Urheberrecht an einem Werk erben, aber der*die ursprüngliche Urheber*in muss als solche*r genannt werden.
Ausnahmen vom Urheberrecht
Ausnahmeregelungen zum Urheberrecht, einschließlich derer, die als „Fair Use“ (in den USA) oder „Fair Dealing“ (im Vereinigten Königreich) bezeichnet werden, erlauben die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, ohne dass eine Einwilligung des*der Rechteinhaber*in eingeholt werden muss.
Die Ausnahmen sind von Land zu Land verschieden, und die Kriterien für die Erfüllung dieser Ausnahmen sind unterschiedlich. In einigen Ländern kann eine bestimmte Nutzung als fair und zulässig angesehen werden, während sie in anderen eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Da es in vielen Fällen eine Frage der rechtlichen Auslegung ist, ob eine beabsichtigte Nutzung die entsprechenden Ausnahmekriterien erfüllt, sollte nach Möglichkeit immer eine Einwilligung eingeholt werden, um das Risiko einer unerlaubten Nutzung zu minimieren. Fair-Use- oder Fair-Dealing-Ausnahmen beruhen letztlich auf subjektiven Einschätzungen und sollten daher nicht als ebenso zuverlässige Grundlage für die Nutzung von Drittmaterial angesehen werden wie eine ausdrückliche Lizenz.
Kritik und Review
Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird am häufigsten bei Kritiken und Reviews die Ausnahme des Zitatrechts geltend gemacht. Damit die Nutzung unter diese Ausnahmeregelung fällt, müssen in der Regel die folgenden Bedingungen erfüllt sein.
Im Folgenden sind die Mindestanforderungen aufgeführt, die unter Berücksichtigung aller Rechtsordnungen erfüllt sein müssen:
- Das Werk wurde bereits veröffentlicht.
- Das Werk wurde ordnungsgemäß als Quelle genannt.
- Das Werk muss als Beleg für die eigenen Ausführungen im Rahmen einer Kritik oder eines Reviews dienen.
- Das Element wird nicht zur Ausschmückung (um seiner selbst Willen) verwendet, sondern ist selbst Teil der Analyse.
- Der Umfang des verwendeten Werks entspricht dem Minimum, das notwendig ist, um die eigene Meinung/Aussage zu verdeutlichen.
- Die Nutzung verletzt nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des*der Urheber*in.
- Die Nutzung ist insgesamt „verhältnismäßig“ und beeinträchtigt den*die Inhaber*in der Rechte an dem Werk nicht unangemessen.
Der zitierte Inhalt sollte direkt im Text diskutiert/analysiert werden. Wenn er entfernt werden könnte, ohne das Verständnis des Werkes zu beeinträchtigen, fällt die Nutzung des zitierten Inhalts möglicherweise nicht unter die Ausnahmeregelung. Achten Sie auf den Unterschied zwischen der Verwendung von Inhalten im Buch und auf dem Cover. Wenn zum Beispiel ein Zitat oder ein Bild auf dem Cover verwendet wird, fällt es möglicherweise nicht unter die Ausnahme des „Fair Use“ oder „Fair Dealing“, da es als kommerzielle Nutzung betrachtet werden kann, die eine Einwilligung erfordert, und nicht als redaktionelle Nutzung, bei der die Ausnahme des „Fair Use“ oder „Fair Dealing“ greifen könnte. Eine Verwendung, die mit dem Originalwerk konkurriert oder es ersetzt, ist wahrscheinlich nicht zu rechtfertigen.
Leitfaden zur Einholung von Einwilligungen
Übersicht über Einwilligungen
Es ist wichtig, die Einwilligung für urheberrechtlich geschützte Inhalte einzuholen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Autor*innen müssen sich unter Umständen an die Urheber*innen des Drittmaterials wenden – Autor*innen, Künstler*innen, andere Urheber*innen oder, falls veröffentlicht, den Verlag, um die erforderlichen Einwilligungen zu erhalten. Gemeinfreie Werke (siehe Überblick über die Gemeinfreiheit oben) und Werke, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verwendet werden, benötigen keine Einwilligung. Ist ein*e dritte*r Rechteinhaber*in schwer ausfindig zu machen, können Sie nicht davon ausgehen, dass Sie das Material verwenden dürfen, und Sie sollten mit Ihrem Verlag das weitere Vorgehen besprechen.
Bestehen Zweifel daran, ob die Verwendung von Material einwilligungspflichtig ist, so ist es am besten, die Einwilligung trotzdem einzuholen.
Die Rechteklärung und Einholung von Einwilligungen sollte so früh wie möglich beginnen, da dieser Prozess oft zeitaufwendig ist. Je nach Art des Inhalts kann der*die Rechteinhaber*in einige Zeit brauchen, um den Antrag zu prüfen. Einwilligungen müssen gegebenenfalls auch verhandelt werden, wenn sie nicht unseren Anforderungen entsprechen (siehe erforderliche Rechte unten). Dies kann weiteren Schriftverkehr erfordern.
Bitte beachten Sie, dass abgeleitete Werke (z. B. Übersetzungen, neue Aufführungen alter Werke oder Collagen, die aus gemeinfreien Werken zusammengestellt wurden) einem eigenständigen Urheberrecht unterliegen und eine zusätzliche Einwilligung erforderlich sein kann.
Wenn Sie sich an eine*n Rechteinhaber*in wenden, ist es wichtig, dass Sie klar angeben, welches Material Sie verwenden möchten und wie und wo Sie es zu verwenden gedenken.
Am wichtigsten ist, dass die von Ihnen erworbenen Rechte mindestens die Rechte umfassen, die Sie 50¶È»Ò im Rahmen Ihres Verlagsvertrags einräumen – wenn Sie 50¶È»Ò beispielsweise weltweite Rechte einräumen, reicht es nicht aus, Rechte zu erwerben, die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sind.
Es ist Ihre Pflicht, Ihren Verlagsvertrag mit 50¶È»Ò zu überprüfen, um die genauen Rechte zu bestimmen, die Sie von dritten Rechteinhaber*innen einholen müssen.
Verfahren zum Einholen von Einwilligungen
Bei der Vervielfältigung von Drittmaterial muss der*die Urheber*in (und ggf. der*die Rechteinhaber*in, falls verschieden) genannt werden.
Wenn der*die Rechteinhaber*in die Erlaubnis erteilt und angegeben hat, wie die Quelle zu zitieren ist, müssen Sie die angegebene Formulierung verwenden oder sich eine andere Version schriftlich bestätigen lassen.
Verwendung von Material von Dritten in Ihrer Veröffentlichung
Der Schutz des geistigen Eigentums unserer Autor*innen ist ein wichtiges Element unserer Verantwortung als Verlag, und im Gegenzug versuchen wir, bei der Verwendung des geistigen Eigentums anderer in den von uns veröffentlichten und verkauften Werken einen hohen Standard zu setzen.
Wenn Sie beabsichtigen, Drittmaterial in Ihrem Manuskript zu verwenden, lesen Sie bitte zur Orientierung die auf dieser Website enthaltenen Informationen. Wir sind jedoch nicht in der Lage, Rechtsberatung zu leisten, und diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern einen Leitfaden, den wir unseren Autor*innen geben. Im Zweifelsfall sollten Sie daher immer Ihren eigenen unabhängigen Rechtsrat einholen.
Zusammenfassung
Wenn Sie Drittmaterial in Ihre Arbeit einbeziehen möchten, lesen Sie bitte den folgenden Leitfaden und kontaktieren Sie uns bitte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn Sie sich über das Verfahren im Unklaren sind.
Denken Sie daran:
- Für die Vervielfältigung von verwendetem Drittmaterial müssen Sie eine Einwilligung einholen, es sei denn, es handelt sich um Inhalte:
- die nicht dem Urheberrecht unterliegen (z.B. wenn die Frist für das Urheberrecht abgelaufen ist);
- deren Nutzung unter eine urheberrechtliche Schranke fällt;
- die durch eine bereits bestehende Lizenz abgedeckt sind und diese Lizenz die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Anforderungen erfüllt.
- Eine Lizenz zu bekommen ist zeitaufwändig und kann auch teuer sein (in den meisten Fällen müssen Sie für die Lizenzgebühren aufkommen).
- Es kann schwierig sein, die erforderlichen Rechte auszuhandeln, die wir benötigen, um eine Veröffentlichung Ihres Werks in dem bei uns üblichen Umfang sicherzustellen.
- Je nach Art der Nutzung des Materials in Ihrem Manuskript können sich auch andere rechtliche Fragen stellen. Zu diesen Fragen gehören unter anderem Fragen des Persönlichkeitsrechts (z.B. bei Verleumdung) und des Datenschutzes.
Wir raten Ihnen, Drittmaterial nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang zu verwenden.
Wenn Sie beabsichtigen, in Ihrem Manuskript Drittmaterial zu verwenden, verwenden Sie bitte unsere , um alle Inhalte aufzulisten, die Sie nicht selbst erstellt haben oder die von Ihnen erstellt/angepasst, aber bereits anderswo veröffentlicht wurden. Sie können die Checkliste beifügen, wenn Sie Ihr endgültiges Manuskript bei uns einreichen. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle erforderlichen Einwilligungen eingeholt haben und diese die erforderlichen Rechte umfassen.
Muster für Einwilligungen
Die folgenden Muster für Einwilligungen und Freigaben (Releases) werden in deutscher und englischer Sprache angeboten und können als Hilfestellung für den Erwerb von Rechten Dritter zum Zwecke der Veröffentlichung bei 50¶È»Ò verwendet werden. An den Vorlagen können keine Änderungen vorgenommen werden und wir bitten Sie, gemäß Ihrer Verpflichtung, der Sie im Rahmen des Manuskript-Einreichungsprozesses und Ihres Vertrags zugestimmt haben, eine Kopie aufzubewahren für den Fall, dass wir diese anfordern.
Einwilligung: / – kann von den Autor*innen verwendet werden, um die Erlaubnis für die Verwendung von Quellenmaterial im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihres Werkes durch 50¶È»Ò zu erhalten.
Freigaben (Release): / – können auch von den Autor*innen verwendet werden, um die Einwilligung von Interviewpartner*innen oder anderen identifizierbaren Personen oder den Eigentümer*innen von identifizierbarem Eigentum zu erhalten. Die Freigaben beziehen sich auf Quellenmaterial wie Abschriften, Fotos, Videos oder andere Aufnahmen, welches im Werk der Autor*innen durch 50¶È»Ò verwendet werden soll. Weitere Hinweise finden Sie im Abschnitt „Model- und Property-Releases, Interview-Freigaben“ weiter unten.
Einwilligung zur Veröffentlichung von Forschungsteilnehmer*innen: / – kann verwendet werden, um die Zustimmung von Forschungsteilnehmer*innen / Patient*innen einzuholen, wenn es sich um Informationen und/oder Medien handelt, in denen diese Personen erkennbar sein könnten. Weitere Hinweise finden Sie im Abschnitt „Einwilligung zur Veröffentlichung von Forschungsteilnehmer*innen“ weiter unten.
Wenn Sie es vorziehen, die Muster nicht zu verwenden, müssen Sie sicherstellen, dass die von Ihnen eingeholte Einwilligung unsere Mindestrechte für die Veröffentlichung einschließt, wie unten beschrieben.
Erforderliches Format | Gewünschter Standard | Akzeptabel als Fallback-Lösung/Minimalumfang |
Sprache der Einwilligung | in der Sprache, in der das Werk veröffentlicht wird, d. h. Englisch oder Deutsch | Englisch |
Einwilligung erteilt an | (Sie) Der/Die AutorIn | Besprechen Sie etwaige Alternativen mit Ihrem*Ihrer Lektor*in |
Unterzeichnet von | Der Rechteinhaber, der die Einwilligung erteilt | Nicht möglich |
Unterschrift | Handschriftliche Unterschrift oder gleichwertig | Schriftliche Bestätigung des*der Rechteinhaber*in |
Erforderliches Format | Gewünschter Standard | Akzeptabel als Fallback-Lösung/Minimalumfang |
Kapitel (nur Bücher) | Rechte für Verkäufe einzelner Kapitel | Nicht möglich – die Minimum-Rechte müssen erworben werden |
Abgeleitete Werke | dieses und alle davon abgeleiteten Werke | Besprechen Sie eventuelle Einschränkungen mit Ihrem*Ihrer Lektor*in |
Ausgaben und Auflagen | diese und alle zukünftigen Ausgaben und Auflagen | Bücher: Nur eine Auflage Zeitschriften: nicht möglich – die Minimum-Rechte müssen erworben werden |
Elektronische / Online-Verbreitung | Zeitlich unbegrenzt (Keine Abruf- oder Stückzahlbegrenzung für die elektronische Ausgabe) | Nicht möglich – der gewünschte Standard muss erworben werden |
Sprachen | Alle | Bücher: Sprache des Werks Zeitschriften: Nicht möglich – der gewünschte Standard muss erworben werden |
Medien/Formate | Alle Medien und Formate | Taschenbuch + Hardcover + alle digitalen Ausgaben |
Open Access (wenn das Werk unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wird) | Die gleiche Creative-Commons-Lizenz wie das Werk | Eine andere Creative-Commons-Lizenz für das Werk kann akzeptabel sein. Wenden Sie sich an Ihren*Ihre Lektor*in, um zu erfahren, welche Lizenzen in Ihrem Fall akzeptabel sind. oder Keine Creative-Commons-Lizenz; eine Standardeinwilligung, die alle anderen erforderlichen Rechte erfüllt. Bei der Einholung der Einwilligung sollte der*die Rechteinhaber*in darüber informiert werden, dass das Werk unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wird, dass aber sein Material von der Creative-Commons-Lizenz des Werks ausgeschlossen und entsprechend gekennzeichnet wird. |
Druckauflage | Keine Begrenzung der Auflagenzahl oder Auflagenhöhe | Besprechen Sie eventuelle Einschränkungen mit Ihrem*Ihrer Lektor*in |
Auszüge- und/Covernutzung zu Werbezwecken | Nutzung des Werkes (auch des Covers) für jegliche Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen | Bücher – Innenteil: Die Nutzung des Werkinnenteils zur Werbung- und/oder Reklamezwecken kann ausgeschlossen werden (es muss jedoch die Verwendung des Werkinnenteiles im Kontext des Werkes zu Werbezwecken erlaubt bleiben) Zeitschriften – Innenteil: Besprechen Sie eventuelle Einschränkungen mit Ihrem*Ihrer Lektor*in Bücher und Zeitschriften – Cover: Für alle Coverbilder muss der gewünschte Standard eingeholt werden |
Laufzeit/ Dauer | Lebensdauer des Produkts (Unbegrenzte Dauer/Laufzeit) | Nicht möglich – der gewünschte Standard muss erworben werden |
Territorien | Welt (möglicherweise müssen Sie die Erlaubnis von mehreren Rechteinhaber*innen einholen, um weltweite Rechte zu erhalten) | Nicht möglich – der gewünschte Standard muss erworben werden |
Creative-Commons-(CC)-Inhalte (Open Access)
Einige Inhalte können online unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC) verfügbar sein. Diese Inhalte können gemäß den Bedingungen der Lizenz kostenfrei verwendet werden. Es gibt mehrere Varianten, wobei die Bedingungen für die Weiterverwendung durch Suffixe (z. B. -BY/-NC) beschrieben werden, die einzeln oder aneinandergereiht angewendet werden können:
CC – Creative Commons
BY – Namensnennung: Sie müssen den*die ursprüngliche*n Urheber*innen nennen.
NC – Non-Commercial: Der Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
ND – No Derivatives: Der Inhalt darf nur unverändert/unbearbeitet wiedergegeben werden. Dies bedeutet, dass ein Bild, das als Teil eines ND-Artikels/-Buchs veröffentlicht wurde, nicht ohne Einwilligung getrennt vom Artikel/Buch weiterverwendet werden darf.
SA – Share Alike: Neue Werke, die den Inhalt verwenden, bearbeiten oder darauf aufbauen, müssen unter den gleichen Bedingungen wie das Original lizenziert werden.
0 – Keine Rechte vorbehalten: Das Werk ist gemeinfrei.
Weitere Informationen zu CC-Lizenzen und zur Weiterverwendung von Inhalten, die unter diesen Lizenzen veröffentlicht wurden, finden Sie in der und in den , oder wenden Sie sich an Ihre*n Lektor*in.
Einwilligung zur Veröffentlichung von Forschungsteilnehmer*innen
Sie als Autor*in sind dafür verantwortlich, dass Sie die entsprechenden Einwilligungen für alle Drittmaterialien haben, die Teil Ihres eingereichten Werkes sind. Handelt es sich um Medien, in denen lebende Personen erkennbar sind, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Privatsphäre zu schützen. Dies kann bedeuten, dass unnötige Informationen, die eine lebende Person identifizieren, entfernt werden müssen.
Es liegt in Ihrer Verantwortung als Autor*in, sicherzustellen, dass Sie eine rechtswirksame Einwilligung der Person haben, die an der Forschung teilgenommen hat – sowohl die Einwilligung zur Aufnahme/Herstellung der Medien (sei es ein Foto, ein Video, eine Sprachaufnahme usw.) als auch die Einwilligung zur Veröffentlichung bei einem kommerziellen Verlag. Sie müssen eine Einwilligung einholen, die beide Punkte umfasst – eine Person kann zugestimmt haben, zu „Forschungszwecken“ gefilmt zu werden, aber nicht, dass das Video weitergegeben wird. Das wäre also nicht ausreichend.
Wenn Sie Open Access veröffentlichen, ist es wichtig, dass Sie auch die Einwilligung zur Veröffentlichung der Medien in einer Open-Access-Publikation haben.
Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Forschungsteilnehmer*innen: / – kann verwendet werden, um die Einwilligung von Teilnehmer*innen wissenschaftlicher Studien/Forschung oder Patient*innen einzuholen, wenn es sich um identifizierbare Informationen und/oder Medien handelt.
Model- und Property-Release und Interview-Freigaben
Bilder können identifizierbare Personen, Marken oder urheberrechtlich geschützte Inhalte im Motiv enthalten. Für die Verwendung von Bildern mit solchen Inhalten kann eine Model- oder Property-Release erforderlich sein.
Prüfen Sie bei der Beschaffung von Bildern zunächst, ob der Rechteinhaber (des Bildes) die erforderlichen Einwilligungen für das Motiv bereits eingeholt hat und Ihnen Kopien zur Verfügung stellen kann. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich möglicherweise an Dritte wenden, um die erforderlichen Einwilligungen zu erhalten. Wenn Sie eine Bilddatenbank verwenden, ist dort häufig angegeben, ob die erforderlichen Einwilligungen eingeholt wurden. Wenn dies der Fall ist, können Sie um eine Kopie bitten, um zu prüfen, was sie abdeckt.
Die folgenden Musterreleases werden in deutscher und englischer Sprache angeboten und können als Hilfestellung für den Erwerb von Rechten Dritter zum Zwecke der Veröffentlichung bei 50¶È»Ò verwendet werden. An den Vorlagen können keine Änderungen vorgenommen werden und wir bitten Sie, gemäß Ihrer Verpflichtung, der Sie im Rahmen des Manuskript-Einreichungsprozesses und Ihres Vertrags zugestimmt haben, eine Kopie aufzubewahren für den Fall, dass wir diese anfordern.
Release-Muster: / – sollte von den Autor*innen verwendet werden, um die Einwilligung von Interviewpartner*innen oder anderen identifizierbaren Personen oder den Eigentümer*innen von identifizierbarem Eigentum zu erhalten. Die Freigaben beziehen sich auf Quellenmaterial wie Abschriften, Fotos, Videos oder andere Aufnahmen, welches im Werk der Autor*innen durch 50¶È»Ò verwendet werden soll.
Model-Release | Property-Release |
Für Bilder, die eine erkennbare Person zeigen, ist manchmal ein Model-Release erforderlich. Menschen können auf verschiedene Art und Weise erkennbar sein, z. B. durch ihre Gestalt oder durch die Kleidung oder Uniform, die sie tragen. Model-Releases stellen sicher, dass die Veröffentlichung eines Bildes einer erkennbaren Person nicht gegen ihr Recht auf Privatsphäre oder ihr Recht am eigenen Bild verstößt. Wusste die Person, dass sie fotografiert wird, und hat sie ein nachvollziehbares Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre? Die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person an einem öffentlichen Ort ist ein geringerer Eingriff in die Privatsphäre als beispielsweise ein Bild in ihrer Wohnung. Menschen haben das Recht zu bestimmen, wie ihr Bildnis oder andere Identifikationsmerkmale ihrer Person (z. B. ihre Stimme) für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Abbildung von Personen auf einem Cover benötigt wahrscheinlich eine Model-Release, da dies eine prominente Verwendung ihres Abbildes ist und als Nutzung zum Zwecke des Vertriebs und der Bewerbung des Produkts ausgelegt werden könnte. Der Kontext der Verwendung kann ein Model-Release erfordern, z. B. wenn eine Person erkennbar in einem Kontext gezeigt wird, der als abwertend oder beschämend für die Person angesehen werden könnte oder sie in einem negativen Licht zeigt. Auch bei der Verwendung von Bildern von Kindern sollten Sie Vorsicht walten lassen. Für diese müssen wahrscheinlich Model-Releases auch von den Eltern/Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. | Für einige Bilder können mehrere Urheberrechte bestehen, die eine Einwilligung erfordern. Es kann ein Urheberrecht am Bild selbst (z. B. an der Fotografie) und auch ein Urheberrecht an dem, was fotografiert wird (z. B. ein Gemälde), bestehen. Ein Property-Release bezieht sich auf jegliches geistige Eigentum, das in einem Bild enthalten sein kann. Das Property-Release ist eine Einwilligung, die die Abbildung des Materials im Motiv des Bildes erlaubt. Bei geschützten Inhalten kann ein Property-Release erforderlich sein, es sei denn, das Material ist nicht urheberrechtlich geschützt, ist nebensächliches Beiwerk zum Bild oder wird im Rahmen einer urheberrechtlichen Ausnahmeregelung (siehe oben) verwendet. Property-Releases müssen wie normale Einwilligungen unsere Rechteanforderungen erfüllen. |
Wikipedia-/Wikimedia-Inhalte
Bei Inhalten aus Wiki-Quellen ist es oft schwierig, die ursprüngliche Quelle zu überprüfen oder festzustellen, ob zugeschriebene CC- und andere Lizenzen rechtmäßig sind. Wenn Inhalte unter einer CC-Lizenz verwendet werden sollen, sollte die ursprüngliche Quelle der Inhalte identifiziert werden, um sicherzustellen, dass der*die ursprüngliche Rechteinhaber*in/Urheber*in die Inhalte unter die CC-Lizenz gestellt hat.
Wiederverwendung eigener Inhalte oder Inhalte eines anderen Verlags, die bereits veröffentlicht wurden
Eigene, bereits veröffentlichte Inhalte verwenden
Einige Verlage gestatten es den Autor*innen, bestimmte Rechte an ihren Werken zu behalten, wozu auch gehören kann, dass der*die Autor*in sein*ihr Werk an anderer Stelle erneut veröffentlichen darf. Wenn Sie Ihre eigenen, bereits veröffentlichten Inhalte verwenden möchten, sollten Sie zunächst die Vertragsbedingungen mit dem ursprünglichen Verlag Ihres Werks prüfen, um festzustellen, ob Sie eine Erlaubnis für die Vervielfältigung des Inhalts benötigen oder ob Ihre beabsichtigte Vervielfältigung von den Rechten abgedeckt ist, die Sie sich vorbehalten haben. Vorbehaltene Rechte können mit einer Reihe von Einschränkungen oder Bedingungen verbunden sein und sollten daher sorgfältig geprüft werden.
Sollten Ihre vorbehaltenen Rechte nicht ausreichen, um die von Ihnen beabsichtigte Nutzung zu ermöglichen, bitten wir Sie, die Erlaubnis des ursprünglichen Verlags einzuholen. Die Angabe der erstmaligen Veröffentlichung als Quelle ist erforderlich.
50¶È»Ò Inhalte
Um bereits zuvor in einem Imprint von 50¶È»Ò (z. B. Palgrave, Springer, Nature) veröffentlichte Inhalte wiederzuverwenden, müssen Sie eine formelle Erlaubnis über Rightslink einholen und eine entsprechende Quellenangabe machen. Einige Inhalte/Imprints unserer Marken sind nicht über Rightslink verfügbar. Sie finden jedoch auf der Webseite /gp/partners/rights-permissions-third-party-distribution eine Alternative zur Einholung der Erlaubnis zur Wiederverwendung.
enthält Anweisungen für 50¶È»Ò-Autor*innen, wie sie über die CCC-Plattformen RightsLink und Marketplace sowie über PLSClear Erlaubnisanfragen stellen können, um eine Lizenz für die Wiederverwendung von Inhalten aus ihrer 50¶È»Ò-Publikation zu erhalten.
Wenn Sie Änderungs-/Bearbeitungsrechte benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Lizenzabteilung, um die Rechte zu klären.
Die Kontakte sind wie folgt:
- Bücher/deutschsprachige Zeitschriften (alle Imprints): bookpermissions@springernature.com
- Englischsprachige Zeitschriften (Springer/Palgrave/Nature): journalpermissions@springernature.com
- Scientific American: randp@sciam.com
Weitere Informationen über die Genehmigungsverfahren für diese Marken finden Sie auf den jeweiligen Websites:
- Macmillan Education und Red Globe Press:
- Nature:
- Palgrave Macmillan:
- Scientific American:
- Springer:
STM-Inhalte und Inhalte von STM-Verlagen
STM ist ein Verband für wissenschaftliche Fachverlage, der Verlagen dabei hilft, die Ergebnisse der von ihnen veröffentlichten Forschung zu verbreiten.
50¶È»Ò ist ein Mitglied des STM-Verbands und deshalb können Sie möglicherweise eine begrenzte Menge an Inhalten von anderen STM-Verlagen über Rightslink kostenlos wiederverwenden. Auf der finden Sie eine Liste der Unterzeichner der STM-Permission Guidelines. Beachten Sie, dass auch HSS-Inhalte von diesem Verband abgedeckt sind, solange die Verlage Mitglieder sind.
- Autor*innen sollten in den STM-Permission Guidelines nachlesen, in welchem Umfang Inhalte wiederverwendet werden dürfen.
- Die verschiedenen Unterzeichner haben unterschiedliche Anforderungen (z.B. ob sie benachrichtigt werden müssen oder wie die Erlaubnis einzuholen ist), so dass Autor*innen im Zweifelsfall immer noch Kontakt mit dem Verlag aufnehmen sollten, bevor sie fortfahren.
Nützliche Links
- Das UK Intellectual Property Office (IPO): die für das Urheberrecht und anderes geistiges Eigentum zuständige Regierungsstelle des Vereinigten Königreichs:
- Copyright Law of the United States (title 17 of the United States Code): eine Kopie der US-Urheberrechtsgesetze:
- Deutsches Urheberrecht: eine Kopie der deutschen Urheberrechtsgesetze:
- Rightslink: Wird für die Freigabe von Verlagsinhalten verwendet:
- Die Design and Artists Copyright Society (DACS): Verwaltet die Rechte für Tausende von bildenden Künstlern weltweit:
- Artist’s Rights Society: Vorherrschende Rechteverwaltung für bildende Künstler in den USA:
- Das Wiki zum geistigen Eigentum: Informiert über verschiedene Kunstwerke, Gebäude und Personen und die Einschränkungen, die für ihre Reproduktion gelten:
- WATCH (Writers, Artists, and Their Copyright Owners: Hier finden Sie die Kontaktdaten der Rechteinhaber für wichtige Autor*innen: .
- Die Weltorganisation für geistiges Eigentum: Eine Quelle mit Informationen zum Urheberrecht und Kopien von Gesetzen zum geistigen Eigentum aus verschiedenen Ländern:
- STM-Verband: STM-Mitglieder erklären sich bereit, eine begrenzte kostenlose Weiterverwendung ihrer Inhalte durch andere Unterzeichner der STM Permissions guidelines zu gestatten: